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§ 4 AEV Abfallbehandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2023

§ 4.

(1) Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter derAnlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D jeweils als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und alle übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  5. 5. Beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff gilt die als Abbauleistung vorgegebene Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B. Bei IE-Richtlinien-Anlagen gilt für den Parameter Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 1.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Sofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert ermittelt wird, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 und 3. Bei Anlagen, welche nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, gilt bezüglich des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 5.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV sind die Häufigkeiten der Überwachung der maßgeblichen Parameter mindestens im Ausmaß derAnlage E Tabelle 2 für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 und entsprechend den Kategorien 5.1, 5.2 hinsichtlich der Behandlung von Rostaschen und Schlacken, 5.3, 5.5 und 6.11 nach RL 2010/75/EU Anhang I einzuhalten.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter derAnlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Gesetzesnummer

10011166

Dokumentnummer

NOR40255172

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