Versicherung von Kraftfahrzeugen des Bundes
§ 4
(1) Für Kraftfahrzeuge des Bundes ist gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 1967/267 idF BGBl. I Nr. 50/2012, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2) Beim Abschluss von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen können, sofern dies für den Bund voraussichtlich die wirtschaftlichere Vorgangsweise darstellt, Tarife vereinbart werden, die das Bonus-Malus-System beinhalten.
(3) Voll- und Teilkasko- sowie Insassenunfallversicherungen für Kraftfahrzeuge des Bundes dürfen nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 abgeschlossen werden.
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