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§ 4 AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gesamterfassungsquote

§ 4.

(1) Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 beträgt der Anteil der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen jeweiligen jährlich zu erfassenden Gesamterfassungsmassen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist:

  1. 1. Papier: 82 %
  2. 2. Glas: 83,5 %
  3. 3. Metall: 59 %
  4. 4. Leichtverpackungen: 112 %

(2) Die Anteile gemäß Abs. 1 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Anteile für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.

(3) Die Anteile gemäß Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174868

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