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§ 4 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

2. Abschnitt

Elektro- und Elektronik-Altgeräte Anforderungen an Sammlung, Lagerung und Transport

§ 4.

(1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Bauteile müssen unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Insbesondere ist durch geeignete Lagerung sicherzustellen, dass die Freisetzung von Schadstoffen an die Umwelt verhindert wird.

(2) Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Bauteilen ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen oder Brand- oder Explosionsgefahren nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder ein Recycling nicht erschwert oder unmöglich gemacht und keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgelöst wird. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, müssen so gesammelt, gelagert und transportiert werden, dass die nachfolgende Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird.

(3) Lithiumbatterien gemäß § 17 Abs. 5, die im Sinne des § 8 Abs. 1 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2015 problemlos von Letztverbrauchern entnommen werden können, sind im Zuge der Sammlung aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entnehmen und gemäß den Anforderungen in § 17 zu lagern. Bei der Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Lithiumbatterien gemäß § 17 Abs. 5 enthalten, ist § 17 Abs. 6 sinngemäß einzuhalten.

(4) Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von FCKW, H-FKW, H-FCKW, KW oder von anderen Kälte- oder Treibmitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.

(5) Unbeschädigte Lampen sind in Behältnissen oder auf Rungenpaletten gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren, wobei die Behältnisse bzw. Rungenpaletten einen mechanischen Schutz sicherstellen müssen. Stabförmige Lampen sind getrennt von anderen Lampenformen zu lagern und zu transportieren.

(6) Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in durchstichfesten und dicht verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren. Bei der Lagerung und beim Transport sind ein Schutz vor Sonneneinstrahlung und eine ausreichende Belüftung der Lagerräume bzw. der Transportmittel zu gewährleisten. Gleiches gilt für gebrochene Flachbildschirme und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Flachbildschirmgeräten.

(7) Bildschirmgeräte sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Die Dimension etwaiger Behältnisse ist so zu wählen, dass die Bildschirmgeräte beim Einbringen nicht zerbrechen. Eine Sammlung und eine Lagerung in Form einer losen Schüttung ist unzulässig.

(8) Photovoltaikmodule sind getrennt von anderen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu sammeln und zu lagern. Die Module sind für den Transport und die Lagerung durch entsprechende Stapelung vor Bruch zu schützen. Eine Sammlung und eine Lagerung in Form einer losen Schüttung ist unzulässig. Für die Sammlung, Lagerung und den Transport sind geschlossene, lichtdichte, isolierende Behälter zum Schutz vor Schnittverletzungen durch Glasbruch und zum Schutz vor Kurzschluss oder Systeme, die einen gleichwertigen Schutz bieten, zu verwenden. Die Dimension etwaiger Behältnisse ist so zu wählen, dass die Photovoltaikmodule beim Einbringen nicht zerbrechen. Ein Vorbrechen oder Verdichten von Photovoltaikmodulen für die Sammlung, die Lagerung oder den Transport ist nicht zulässig.

Schlagworte

Brandgefahr, Kältemittel, Quecksilberemission, Elektro-Altgerät

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192375

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