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§ 8 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

2. Abschnitt

Gerätebatterien Entnehmen von Gerätebatterien

§ 8.

(1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher von den Letztverbrauchern oder qualifizierten Fachleuten entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40170496

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