Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung
§ 4
(1) Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäßAnlage 2 zu erfolgen.
(2) Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.
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