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§ 5 ABD-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Betriebsbuch

§ 5

(1) Für jeden Dampfkessel ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. 1. Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Sicherheitseinrichtungen,
  2. 2. die Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen durch den Dampfkesselwärter und sein Bestätigungsvermerk über die durchgeführten Funktionsprüfungen und Kontrollen und
  3. 3. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anlässlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten.

(2) Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei den wiederkehrenden Untersuchungen vorzulegen.

(3) Die Führung des Betriebsbuches kann in jeder zweckmäßigen reproduzierbaren, manipulationssicheren Form erfolgen. Bei elektronischer Führung des Betriebsbuches sind elektronisch gesicherte Unterschriften zu verwenden.

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