vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 ABD-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Speise- und Kesselwasser

§ 6

(1) Dampfkessel dürfen nur mit einem je nach Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen geeignet aufbereiteten Speise- und Kesselwasser betrieben werden.

(2) Das Speise- und Kesselwasser ist von einem Sachkundigen mindestens halbjährlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte