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§ 4 ABBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Befugnisse

§ 4.

(1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.

(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 2 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§ 158 und § 159 BAO), im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

  1. 1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
  2. 2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und
  3. 3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010789

Dokumentnummer

NOR40246234

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