§ 49g LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 49g

Beitragsleistung in besonderen Fällen

(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes nach § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Weg der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in die Betriebliche Vorsorgekasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.

(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes und für die Dauer des Auslandsdienstes nach den betreffenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.

(3) Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.

(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe eines Monatsentgelts, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 135

  1. a) unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Karenzurlaub nach diesem Gesetz im selben Dienstverhältnis oder
  2. b) nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einem Karenzurlaub und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach § 135, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, oder
  3. c) nach einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
  1. ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das diesem Karenzurlaub unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der lit. c das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt, heranzuziehen.

(5) Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld hat der Dienstnehmer oder der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und dem Ende des letzten diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in der Höhe von 1,53 v. H. des jeweils nach den §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 oder 5b Abs. 1 KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

(6) Auf die Einhebung der Beiträge ist § 49f Abs. 1, 2 und 3 anzuwenden.

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