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§ 49 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

§ 49.

Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40243456