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§ 49 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Vollziehung

§ 49

(1) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(2a) Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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