Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug
§ 49
(1) Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
- 1. die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§75) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
- 2. einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
- 3. eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.
(2) Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werden.
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