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§ 48 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Sichtflüge bei Nacht

§ 48

(1) Sichtflüge bei Nacht sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.

(2) Soweit im Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Sichtflüge bei Nacht nur durchgeführt werden bei

  1. 1. Flugsicht mindestens 5km (Helikopter in CTRs mindestens 1,5 km Flugsicht),
  2. 2. Horizontaler Abstand von den Wolken mindestens 1,5km (Helikopter in CTRs frei von Wolken),
  3. 3. Vertikaler Abstand von den Wolken mindestens 1000ft und Erdsicht (Helikopter in CTRs frei von Wolken und Erdsicht) und
  4. 4. Bodensicht mindestens 5km (1,5 km für Helikopterflüge in CTRs), sofern diese von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.

(3) Wird ein Flug als Sichtflug bei Nacht begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 4 und 5 durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Sichtflug bei Nacht fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Sichtflug bei Nacht durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Sichtfluges bei Nacht einzuholen.

(4) Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in Abs. 2 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(5) Abs. 4 gilt auch für Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen, welche Ambulanz- und Rettungsflüge durchführen. Derartige Flüge dürfen zu Trainingszwecken einmal pro Monat bis längstens 22.30 Uhr Lokalzeit im Radius von 15 Kilometer um den Flugplatz mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Wetterbedingungen des Abs. 2 eingehalten werden.

(6) Eine gemäß Abs. 4 und 5 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(7) Sichtflüge bei Nacht im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.

(8) Sichtflüge bei Nacht werden, entsprechend der jeweiligen Luftraumklassifizierung, wie Sichtflüge gestaffelt, getrennt oder mit Verkehrsinformationen versehen.

(9) Sichtflüge bei Nacht dürfen nur unter Verwendung eines Transponders mit Druckhöhenübermittlung durchgeführt werden.

(10) Der Pilot eines Sichtfluges bei Nacht hat den Flug so zu planen und durchzuführen, dass auf seiner Flugstrecke die Hindernisfreiheit und das Verbleiben im kontrollierten Luftraum gewährleistet sind.

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