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§ 49 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Übergangsbestimmungen

§ 49.

(1) Die nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht.

(2) Sprengmittel dürfen auch in bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Lagern gemäß § 2 Abs. 1, die nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung oder dem Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, bewilligt wurden, zu den im Bewilligungsbescheid angeführten Bedingungen gelagert werden.

(3) Sprengmittelager, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Bestehende Lager, die keiner Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung bedurften, sind bis 31. Dezember 2012 an die Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung anzupassen.

(5) Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Sprengmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz geführt wurden, gelten bis 31. Dezember 2012 als Verzeichnisse nach dieser Verordnung. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 9 Abs. 2 gilt. Der Lagerstand ist auf die Verzeichnisse nach § 9 Abs. 1 zu übertragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135458

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