Verwendungsbezeichnung
§ 48u.
(1) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements führt die Verwendungsbezeichnung „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion die Verwendungsbezeichnung „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.
(2) Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt die Verwendungsbezeichnung „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin bestellte Vertragsbedienstete oder zum Landesschulinspektor bestellter Vertragsbediensteter führt die Verwendungsbezeichnung „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40212544
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