Abwicklungsstelle
§ 48b.
Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40223676
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