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§ 46 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2020

Abwicklungsstelle, Aufgaben

§ 46.

(1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40223674