Organe
§ 48
(1) § 48.Organe des Fachverbandes sind:
- 1. der Vorsteher und
- 2. der Ausschuß.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:
- 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
- 2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
- 3. Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
- 4. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und
- 5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.
(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.