Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen zu bewachen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff gegen deren Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, oberste Staatsorgane zu bewachen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf deren Handlungsfähigkeit (§§ 249 bis 251 StGB) bevor.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen zu bewachen, wenn
- 1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff gegen das Eigentum oder die Umwelt von Menschen in großem Ausmaß bevor;
- 2. ihnen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen und eine Sicherstellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 nicht möglich ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtung ermächtigt, Menschen und Sachen zu bewachen.
(5) Ist für die Bewachung das Betreten nicht allgemein zugänglicher Grundstücke oder Räume erforderlich, so bedarf dies der Zustimmung des Verfügungsberechtigten. Die Bewachung selbst kann
- 1. in den Fällen einer Bedrohung von Sachen gemäß Abs. 3 vom Eigentümer und
- 2. in den Fällen des Abs. 4 vom Völkerrechtssubjekt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften abgelehnt werden.
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