Durchführung einer Anhaltung
§ 47.
(1) Jeder nach § 45 Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40245810
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