§ 48 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1974

§ 48*)
Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde hat zunächst festzustellen, wieviele Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl zusammen mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.

(3) Nach Abschluß des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der besonderen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu zählen, zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Wahlkuverts anzugeben.

(4) Nach Abschluß des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der allgemeinen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und

  1. a) die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und
  2. b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.

(5) Nach Abschluß des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der allgemeinen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:

  1. a) die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. b) die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. c) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. d) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfaltenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

  1. a) Wahlwerber, die vom Wähler nicht gestrichen sind oder deren Streichung als nicht erfolgt zu gelten hat, erhalten je einen Wahlpunkt.
  2. b) Hat der Wähler auf dem Stimmzettel nur die Partei bezeichnet, dann erhält jeder Wahlwerber dieser Partei einen Wahlpunkt.
  3. c) Ist auf dem Stimmzettel ein freier Wahlwerber im Sinne des § 46 Abs. 3 gültig beigefügt, so erhält auch dieser einen Wahlpunkt, sind mehrere freie Wahlwerber beigesetzt, dann erhält nur derjenige einen Wahlpunkt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974

03.10.2017

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