§ 48 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 48
Anrechnung des Karenzurlaubes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

25.01.2017

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