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§ 48 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Bachelorarbeiten

§ 48.

(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196585

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