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§ 48a HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Masterarbeiten

§ 48a.

(1) Im Masterstudium ist eine Masterarbeit abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln der Pädagogischen Hochschule, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Rektorin oder der Rektor über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) Eine künstlerische Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.

(5) § 48 Abs. 2 findet Anwendung.

Schlagworte

Geldmittel

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196630

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