Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten
§ 48b.
(1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196631
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