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§ 48 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Erzwingung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses

§ 48.

(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Kann der Verpflichtete nicht vorgeführt werden, weil er nicht angetroffen wurde, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

(2) Wenn der Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den §§ 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt. Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Abs. 1 gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen.

(3) Auf Antrag des verhafteten Verpflichteten ist diesem unverzüglich vom Vollstreckungsorgan des Exekutionsgerichts oder des Bezirksgerichts des Haftorts die Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.

(4) Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233560