Schadenersatz bei Mutwilligkeit
§ 363.
Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233879
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