ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
§ 48.
(1) Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
(1a) Das Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
(2) Sofern nicht nach Abs. 1a vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40263844
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