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§ 48 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Beurkundung des Wahlablaufs in den Wahlsprengeln

§ 48.

(1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am jeweiligen Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission und die Wahlzeugen verbleiben.

(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat sodann an jedem Wahltag festzustellen:

  1. 1. die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis (§ 45 Abs. 4 oder 5) eingetragenen Wähler,
  2. 2. im Fall des Allgemeinen Wahlsprengels zusätzlich die Zahl der abgegebenen Wahlkarten.

(3) Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für jeden Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals und des Wahltags,
  2. 2. die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,
  3. 3. die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,
  4. 4. die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß § 43 Abs. 3 und 5,
  5. 5. die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern gemäß § 44,
  6. 6. die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung,
  7. 7. die Feststellungen gemäß Abs. 2.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift des Wahltages ist in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Der Vorsitzende hat für die sichere Verwahrung der Wahlunterlagen, zB durch Hinterlegung bei einer Dienststelle der Polizei, der Gendarmerie oder eines Gemeindeamtes, zu sorgen. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorgangs versiegelt und ungeöffnet zu bleiben; ihre Einwurföffnung ist jeweils an den einzelnen Wahltagen nach Beendigung der Wahlzeit zu verschließen und zu versiegeln. Die Wahlurne ist gemeinsam mit den sonstigen Wahlunterlagen sicher zu verwahren. Bei Fortsetzung der Wahlhandlung ist jeweils zu kontrollieren, ob die Wahlurne ungeöffnet und unbeschädigt geblieben ist; allfällige Vorkommnisse sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Die automationsunterstützt geführte Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels ist nach Abschluß der Wahlhandlung an jedem Wahltag durch entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu sperren, sodaß keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können. Während der Wahlhandlung ist zu gewährleisten, daß Eintragungen nur von den Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen vorgenommen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115055

alte Dokumentnummer

N6199812678O

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