Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft
§ 48.
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft
§ 48.
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.