DRITTER TEIL
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter Gleichbehandlung der Aktionäre
§ 47a.
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
DRITTER TEIL
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter Gleichbehandlung der Aktionäre
§ 47a.
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