DRITTER TEIL
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter Gleichbehandlung der Aktionäre
§ 47a.
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
DRITTER TEIL
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter Gleichbehandlung der Aktionäre
§ 47a.
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.