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§ 480 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung.

§ 480

Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf einem bey der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich, auf Verjährung gegründet.

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