§ 47a.
Vor Erteilung der Betriebsbewilligung für eine neue Seilbahn hat das Seilbahnunternehmen alle Unterlagen über die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie über die Erprobung (Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den technischen Unterlagen und Dokumenten, Prüfung der einzelnen Bauteile, ihres Zusammenwirkens untereinander und mit dem örtlichen Umfeld, Probebetrieb), weiters die Anleitungen für die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) und für die Betriebskontrollen sowie die EU-Konformitätserklärungen vorzulegen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten sowie Änderungen der Nutzung sind von diesen Unterlagen lediglich jene vorzulegen, die sich aus den Änderungen gegenüber dem Bestand ergeben.
Schlagworte
Betriebsbeschränkung, Zubau
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209292
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