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§ 47 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 47

Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß § 46 erteilt wurde, hat das Seilbahnunternehmen deren Erteilung unter Bekanntgabe des Fertigstellungszustandes und der noch durchzuführenden Maßnahmen bei der Behörde zu beantragen.

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