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§ 47 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 47.

(1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).

(2) Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder

  1. a) die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder
  2. b) die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.

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