§ 47*)
Aufgeschobene Karenz
(1) Drei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 43 bis 45 spätestens
- a) mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,
- b) mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,
- geendet hat.
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
- a) die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,
- b) den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
- bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002
25.01.2017
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