§ 47
Aufgeschobener Karenzurlaub
(1) Drei Monate des Karenzurlaubes können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 43 bis 45 spätestens
- a) mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,
- b) mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt,
- geendet hat.
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
- a) die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes,
- b) den Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobener Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
25.01.2017
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