Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Aufgaben der Buchhaltung
§ 47
(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen.
(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:
- 1. die Prüfung, ob die Zahlungsanordnungen den Bestimmungen des § 24 entsprechen. Entspricht eine Anordnung diesen Bestimmungen nicht, ist sie unter Angabe der Gründe dem nach § 23 Abs. 1 Anordnungsbefugten zur Verbesserung zurückzustellen. Werden die Mängel vom Anordnungsbefugten nicht behoben, ist
- a) im Fall einer Übertragung gemäß § 23 Abs. 1 der Bürgermeister zu verständigen, welcher die endgültige Entscheidung zu treffen hat;
- b) die Vollziehung der Zahlungsanordnung zu veranlassen, wenn die Zahlungsanordnung vom Bürgermeister selbst stammt bzw dieser nicht gemäß lit. a tätig wird, es sei denn, daß ein Grund nach Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG vorliegt.
- In jedem Fall ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen und der diesbezüglichen Anordnung anzuschließen;
- 2. die Verwahrung der Belege und Bücher;
- 3. die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;
- 4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
(3) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn es die personelle Besetzung in der Hoheitsverwaltung zuläßt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
