Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 47.
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR40029982