§ 475 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Regelung aus Anlaß der Aufnahme in ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen

§ 475

§ 475. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz und des § 11 Abs. 5 über den Wirksamkeitsbeginn des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise der Aufnahme in ein solches in der Pflichtversicherung sind in der nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter geregelten Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 17) - 1.7.1967.