Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers Höhe
§ 474.
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
- 1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,
- 2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, 1,80 Euro,
- 3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,65 Euro,
- 4.a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3,55 Euro und
- b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 4,32 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40256433
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