Zustellung
§ 473.
Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro, für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40256432
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