Koordination
§ 46f.
Die Behörden nach § 46 d Abs. 1 Z 1 und 2 haben alle einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken, insbesondere betreffend Mehrjahresprogramme gemäß Art. 23 oder Aktionspläne gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 , jeweils so rechtzeitig an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40256577
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