Kontrollorgane
§ 46e.
- 1. Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dieser beauftragte Dritte bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 46d Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 sowie
- 2. Organe der beauftragten Stellen nach § 46d Abs. 3 bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
(2) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Art. 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40256576
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