§ 46a TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 46a

Sonderbestimmung zum Schutz des Orts- und Straßenbildes

(1) Grundflächen innerhalb geschlossener Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind, sind in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigen. Auf solchen Grundflächen dürfen unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften Gegenstände, wie z. B. Fahrzeug- und Maschinenwracks, Altreifen, Aushub-, Abraum- und Abbruchmaterial, Gerümpel und sonstiges Altmaterial, nur so gelagert oder abgestellt werden, daß hiedurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wurden Gegenstände entgegen der Bestimmung des Abs. 1 gelagert oder abgestellt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen, wenn für das Lagern oder Abstellen dieser Gegenstände keine behördliche Bewilligung vorliegt.

22.10.2025

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