§ 46a TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 46a

Sonderbestimmung zum Schutz des Orts- und Straßenbildes

(1) Grundflächen innerhalb geschlossener Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind, sind in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigen. Auf solchen Grundflächen dürfen unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften Gegenstände wie Fahrzeug- und Maschinenwracks, Altreifen, Aushub-, Abräum- und Abbruchmaterial, Gerümpel und sonstiges Altmaterial und dergleichen nur so gelagert oder abgestellt werden, daß hiedurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.

(2) Befindet sich eine Grundfläche nach Abs. 1 in einem das Orts- oder Straßenbild beeinträchtigenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer der Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung dieses Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(3) Werden Gegenstände entgegen dem Abs. 2 gelagert oder abgestellt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, dem Eigentümer der betreffenden Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung dieser Gegenstände innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, außer es liegt eine behördliche Bewilligung für das Lagern oder Abstellen dieser Gegenstände vor.

(4) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Aufschriften, Bemalungen, Anschläge, Plakate, Transparente, Projektionen und dergleichen nur so angebracht werden, daß sie das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigen.

(5) Die Behörde darf Aufschriften, Bemalungen, Anschläge, Plakate, Transparente, Projektionen und dergleichen, die das Orts- oder Straßenbild beeinträchtigen, sofort entfernen. Für Schäden, die dabei unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Ersatz. Die Behörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, den Gegenstand zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach § 25 des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt. Ein entfernter Gegenstand, der nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Auftrages zur Übernahme übernommen wird, verfällt zugunsten der Gemeinde.

(6) Wenn die Feststellung des Eigentümers des entfernten Gegenstandes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, ist der Verfall des Gegenstandes zugunsten der Gemeinde auszusprechen. Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.

22.10.2025

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