§ 46 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 46

Sonderbestimmungen für Wohnwägen

(1) Außerhalb von Campingplätzen nach § 2 lit. a des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 69/1980, dürfen Wohnwägen nicht abgestellt und benützt werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Bauland dürfen Wohnwägen abgestellt, aber nicht benützt werden.

(3) Wird ein Wohnwagen entgegen dem Abs. 1 abgestellt oder benützt, so hat die Behörde die Entfernung des Wohnwagens innerhalb von zwei Wochen aufzutragen. Ein solcher Auftrag hat an den Eigentümer des Wohnwagens, wenn diesem im Inland nicht zugestellt werden kann, an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Wohnwagen abgestellt ist, zu ergehen.

(4) Die Behörde darf einen Wohnwagen, der entgegen dem Abs. 1 abgestellt oder benützt wird und der das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren sofort entfernen. Für Schäden, die dabei unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Ersatz.

(5) Die Behörde hat dem Eigentümer eines entfernten Wohnwagens unverzüglich aufzutragen, diesen zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach § 25 des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach am Anschlag als bewirkt. Der Eigentümer eines entfernten Wohnwagens hat der Behörde die Kosten der Entfernung und der Aufbewahrung zu ersetzen. Ein entfernter Wohnwagen, der nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung des Auftrages zur Übernahme übernommen wird, verfällt zugunsten der Gemeinde.

22.10.2025

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