§ 46
Sonderbestimmungen für Wohnwagen
(1) Das Abstellen und die Benützung von Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen (§ 1 des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 28/1967) ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, verboten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen,
- a) das Abstellen von Wohnwagen im Bauland, soweit diese Wohnwagen nicht benützt werden,
- b) das Abstellen und die Benützung von Wohnwagen für die Dauer von höchstens 24 Stunden
- gestattet.
(3) Die Gemeinde kann darüber hinaus auf Antrag des Grundeigentümers das Abstellen und die Benützung von Wohnwagen in der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden gestatten, wenn öffentliche Interessen, wie insbesondere Interessen des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, dem nicht entgegenstehen. Auf einem Grundstück dürfen jedoch Wohnwagen für höchstens neun Personen abgestellt werden. Die Abstelldauer für den einzelnen Wohnwagen darf nicht länger als zwei Monate betragen.
(4) Die Behörde hat den Auftrag zu erteilen, daß Wohnwagen, die entgegen der Bestimmung des Abs. 1 abgestellt oder benützt werden, innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu entfernen sind. Dieser Auftrag hat an den Eigentümer des Wohnwagens oder, wenn diesem im Inland nicht zugestellt werden kann, an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Wohnwagen abgestellt ist, zu ergehen.
(5) Kommt der Verpflichtete dem Entfernungsauftrag nach Abs. 4 nicht nach, so ist dieser Auftrag durch Ersatzvornahme (§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950) zu vollstrecken. Die Behörde hat dem Eigentümer des entfernten Wohnwagens aufzutragen, den Wohnwagen zu übernehmen. Die Nichtübernahme des entfernten Wohnwagens binnen einem Monat nach Zustellung dieser Aufforderung an den Eigentümer des Wohnwagens bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Wohnwagen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Ersatz.
22.10.2025
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