§ 46 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 46
Dienstfreistellung von weiblichen Beamten

(1) Weibliche Landesbeamte sind in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Sechswochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Weibliche Landesbeamte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Sechswochenfrist die Dienstbehörde auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen.

(2) Ober die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Landesbeamte, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Weibliche Landesbeamte sind bis zum Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Diese Frist verlängert sich für stillende Mutter auf Abt Wochen und für Mutter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Sechswochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die sechs‑ bzw. achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung in dem Ausmaß, das notwendig ist, um der Mutter eine Schutzfrist vor und nach der Entbindung von insgesamt nicht weniger als zwölf Wochen zu gewährleisten.

(4) Fiber die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Landesbeamte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, als sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.

(5) Weiblichen Landesbeamten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

24.10.2017

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